Die vergangenen Jahre haben den Berg von Regelungen in der Bundeswehr immer weiter anschwellen lassen. Leidtragende sind die Soldaten an Bord der Schiffe und Boote.
Ein U-Boot-Fahrer benötigt einen bestimmten Lehrgang, um seine fachliche Verwendbarkeit zu erhalten. Bei Anreise wird festgestellt, dass eine der erforderlichen betriebsärztlichen Vorsorgen nicht mehr gültig ist. Der Soldat erklärt sich trotzdem mit einer freiwilligen, vermeintlich risikobehafteten Teilnahme einverstanden. Der Lehrgangsverantwortliche möchte sich jedoch nicht angreifbar machen und verweist auf geltende Bestimmungen. Im Endeffekt verliert der Soldat also seine Tauglichkeit, weil ihm ein nur wenige Minuten dauerndes Aufklärungsgespräch fehlt. Beispiele wie dieses machen deutlich,[ds_preview] welch hoher Stellenwert den Bestimmungen des Arbeitsschutzes beigemessen wird. Sie zeigen auf erschreckende Weise, wie militärische Belange ausgeblendet werden und dem Vorschrifteneifer ziviler Institutionen weichen müssen.
In der Europäischen Union wurde die EU-Arbeitsschutzrichtlinie erlassen. Im Wissen um die Besonderheiten der Streitkräfte schließt sie die Richtlinie in Teilen aus und überlässt die Deutungshoheit solcher Sonderfälle den Nationalstaaten. Die Richtlinie fand in Deutschland im Arbeitsschutzgesetz Umsetzung. Dieses schließt Soldaten explizit mit ein. Dennoch sieht der Gesetzgeber auch hier Ausnahmefälle vor, in denen das Verteidigungsministerium Abweichungen bestimmen kann. Auf dieser Grundlage wurden zumindest schon einmal gesonderte Rechtsnormen erlassen.

Wo mit den Händen gearbeitet wird, lauern Gefahren, Foto: Bw/Steve Back
Als Grundlagendokument gilt die Vorschrift Arbeitsschutz in der Bundeswehr. Für den Ernstfall sind vor allem die Regelungen im Rahmen von Einsätzen und Einsatzgleichen Verpflichtungen relevant. Grundsätzlich müssen selbst hier bei vorhersehbaren Abweichungen von Arbeitsschutzrichtlinien der Dienstweg und der umfassende Genehmigungsprozess eingehalten werden. Allerdings gilt ein Beschleunigungsgrundsatz: „Die Anträge sind priorisiert zu bearbeiten und über sie ist binnen vier Wochen zu entscheiden.“ Ob man bei den angegebenen vier Wochen wirklich von Beschleunigung sprechen kann, ist zumindest fraglich. Bei Gefahr im Verzug kann zwar „der höchste vor Ort befindliche Vorgesetzte […] in eigener Verantwortung“ handeln, muss jedoch, wenn möglich, „Fachpersonal im Arbeitsschutz“ zu Rate ziehen – nach Vorgesetzten, die dies im Eifer des Gefechts tatsächlich noch in Erwägung ziehen, sucht man wahrscheinlich vergebens. Die Komplexität des vorgegebenen Verfahrens erzeugt den Eindruck, dass die Inanspruchnahme der gesetzlichen Befreiungen im Grunde nicht gewollt ist.
Die gesetzgebenden Institutionen verfolgen alle die gleichen Ziele: ein größtmögliches Maß an Sicherheit und Gesundheitsschutz. Nahezu alle Rechtsnormen belassen den Nationalstaaten jedoch weitestgehend die Entscheidungshoheit in Angelegenheiten ihrer Streitkräfte. Der Handlungsspielraum bei der Gewährleistung der nationalen Sicherheit soll also nicht beschränkt werden.
Soldaten sind schon statusrechtlich nicht mit Arbeitnehmern zu vergleichen. Sie leisten auf der Grundlage eines gegenseitigen Treueverhältnisses Dienst an der Gesellschaft, wofür der Staat sie alimentiert. Durch ihren Kombattantenstatus im Kriegsfall ist ihr Recht auf körperliche Unversehrtheit in einzigartiger Weise eingeschränkt. In ihrer Pflicht zu Treue und Tapferkeit liegt in Verbindung mit der Pflicht zum Gehorsam auch der Einsatz des eigenen Lebens für die Auftragserfüllung begründet. Von dieser Gehorsamspflicht sind die Soldaten lediglich in bestimmten Fällen entbunden – nicht ausreichend ist ganz klar die Gefahr für Leib und Leben, tödlich oder nicht. Diese ist dem Dienst an der Waffe somit inhärent und für den Soldaten deshalb omnipräsent.
Fürsorgepflicht
Der Gesetzgeber nimmt jedoch auch die Vorgesetzten in die Pflicht. Sie dürfen ihren Gehorsamsanspruch niemals leichtfertig missbrauchen, da sie ansonsten gegen die ihnen auferlegten Normen verstoßen würden. Diese Fürsorgepflicht ist deshalb ihr oberstes Gebot. Sie ist nie außer Acht zu lassen, auch wenn unter Umständen eine Abwägung zwischen dem Fürsorgeanspruch und der Treuepflicht stattfinden muss, die sich mitunter sui generis konträr gegenüberstehen.

Autor Jonas Hoffmann bei der diesjährigen Historisch-Taktischen Tagung, Foto: Bw/Nico Theska
Werden durch Verwaltungsstrukturen neue Vorschriften erlassen, so wird als Grundlage oft vermeintlich geltendes EU-Recht angeführt. Es drängt sich dadurch der Eindruck auf, als würden ursprünglich lediglich für den zivilen Arbeitsmarkt vorgesehene Rechtsnormen unkritisch in Dienstvorschriften überführt. Es scheint keine Abwägung zwischen dem Schutzziel der Richtlinie und den Erfordernissen der Streitkräfte zu erfolgen. Vielmehr hat sich über die Jahre augenscheinlich eine Art Selbstbindung der Verwaltung etabliert, die sich in einer überbordenden Vorschriftendichte und der gleichzeitigen Etablierung immer neuer Dienstposten mit der Funktion „Beauftragte/r für…“ ausdrückt.
Vor 2010 hatten etwa 14 Vorschriften im Bereich Arbeitsschutz Gültigkeit, während es heute schon 22 sind. Im Monat Oktober wurden dem Regelungsportal der Bundeswehr beispielsweise 82 neue Regelungen hinzugefügt und 160 aktualisiert. Das zuständige Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr wurde in den letzten sieben Jahren um fast 1400 Dienstposten vergrößert, wobei diese im Schwerpunkt durch zivile Mitarbeiter besetzt wurden. Ende 2022 leisteten neben über 30 000 Zivilbeschäftigten nicht einmal 1000 Soldaten Dienst in diesem Amt. Den objektfremden Beauftragten werden dabei regelmäßig Aufsichtsbefugnisse übertragen. Dies führt dazu, dass die eigentlich objektnahen Vorgesetzten eine Selbstbindung vornehmen und die Vorschriften resignierend in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich exekutieren.
Die Arbeitsweise der Verwaltung wird an dem Umgang mit Vorsorgeuntersuchungen deutlich. Da die wenigsten Unternehmen über einen medizinischen Apparat verfügen, wird die gesetzliche Verpflichtung zu betriebsärztlichen Angebots- und Pflichtvorsorgen durch betriebsfremdes Personal gewährleistet. Die Streitkräfte verfügen mit dem Sanitätsdienst hingegen über einen solchen Apparat, durch den diese Funktion eigentlich bereits bestmöglich erfüllt werden könnte. Soldaten müssen sich im Rahmen des Erhalts der individuellen Grundfertigkeiten ohnehin alle drei Jahre einer medizinischen Untersuchung unterziehen.
Die Streitkräfte müssen also oft auf zivile Betriebsärzte zurückgreifen, obwohl ein Eigenvollzugsrecht besteht. Neben enormen Kosten kommt noch ein hoher zeitlicher Mehraufwand hinzu. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die betriebsärztliche Vorsorge einen wirklichen Mehrwert bietet oder sie vielmehr die Auftragserfüllung hemmt. Ob nun der unterschriebene Zettel oder die Fürsorge der Vorgesetzten die Sicherheit vor Ort gewährleisten, steht eigentlich außer Frage.
Auch die Zielsetzung des Vorschrifteneifers ist infrage zu stellen. Es entsteht der Eindruck, dass eine Verletzungsquote von null Prozent angestrebt wird. Geschieht ein Unfall, wird ein neuer Passus in die Vorschriften aufgenommen oder gar eine neue erlassen. Dabei ist egal, ob es der erste Unfall dieser Art in der fast siebzigjährigen Geschichte der Bundeswehr ist. Schon für die zivile Arbeitswelt scheint das Erreichen eines maximalen Maßes an Sicherheit utopisch, für die Streitkräfte ist ein solches jedoch unmöglich. Arbeitsschutz und Einsatzbereitschaft stehen sich somit konfliktär gegenüber, sind aber organisatorisch kaum voneinander zu trennen.
Politisches Ziel Verteidigungsfähigkeit
Wir leben 2024 in einer zunehmend gefährlicheren Welt und es gilt, dieser Entwicklung mit entsprechenden Maßnahmen zu begegnen. Auf dieser Grundlage muss klar sein, dass die Neuausrichtung der Bundeswehr und die Attraktivitätsoffensive spätestens jetzt grundsätzlich hinterfragt werden müssen.
Wenn die Verteidigungsfähigkeit Deutschlands politisches Ziel ist, ist es nunmehr dringliche Aufgabe des Gesetzgebers sowie des Verteidigungsministeriums, auf nationaler Ebene rechtliche Klarheit zu schaffen. Dort, wo es geboten ist, muss wieder Gebrauch von den gesetzlich normierten Befreiungen gemacht werden!
Dass der Bundeswehrverwaltung über ihre qua Grundgesetz zugewiesenen Aufgabenfelder hinaus dauerhaft weitere Kompetenzen übertragen wurden und sie sich zunehmend selbst verwaltet, verursacht für die Streitkräfte einen kaum mehr zu überblickenden und vor allem nicht mehr bewältigbaren Mehraufwand, der sie in Gänze erschöpft!
Das oft blinde Adaptieren ziviler Richtlinien lässt die in diesen Zeiten eigentlich benötigte kriegstaugliche Marine aktuell zu einer Art „grauen Handelsmarine“ verkommen – nur mit mehr verwaltungstechnischem Betriebsaufwand. Der Appell an die Verwaltung lautet deshalb: nicht länger eine unkritische Übernahme ziviler Richtlinien, sondern Willen und Mut zur Regelung auf der eigenen Ebene!
Da der ethisch-politische Überbau in Form der neuen Schwerpunktsetzung auf die Landes- und Bündnisverteidigung klar definiert worden ist, kann und muss auf die bereits vorhandene und so gut wie alles beinhaltende Rechtsnorm verwiesen werden: das Soldatengesetz. Aus diesem ergeben sich bereits die meisten Arbeitsschutzrichtlinien. Die von der Verwaltung erlassenen Richtlinien machen es den Vorgesetzten hingegen in manchen Fällen geradezu unmöglich, ihrer eigentlichen Verantwortung für die Einsatzbereitschaft nachzukommen. Das dafür mitunter notwendige Maß an Risikobereitschaft anzulegen, haben sie vielerorts bereits verlernt, da sie sich im Zweifel immer wieder mit dem Vorwurf der Fahrlässigkeit konfrontiert sehen. Anvertrautes Personal will allerdings geführt und nicht verwaltet werden. Von der Verwaltung erlassene Dokumente sollten im Sinne der Vorgesetzten zukünftig also den Charakter von unterstützenden Arbeitsschutzhinweisen und nicht den von bindenden Vorschriften haben!
Sie sollten dementsprechend reine Arbeitsgrundlage sein, dürfen jedoch im Sinne der Auftragstaktik nie als rechtlich bindend angesehen werden, denn es gilt: Über allem steht die Auftragserfüllung. Im Zweifel muss eines klar sein: Wer hat die Entscheidungshoheit inne? Die Kommandanten oder die Verwaltung? Und auf diese Frage darf es im Sinne des Erhalts der Einsatzbereitschaft nur eine Antwort geben – auf jeden Fall nicht die Verwaltung!

Voller Einsatz an Oberdeck – aber sicher!, Foto: Bw/Sven Schwarze
Für das Marinepersonal an Bord von Schiffen und Booten ist die Gefahr für Leib und Leben in See omnipräsent. Zu jeder Zeit kann an Bord zum Beispiel ein Feuer ausbrechen. Vorgesetzte sehen sich in solchen Situationen einer Debatte mit sich selbst ausgesetzt, wenn sie zwischen dem Schutz des Personals und der Erfüllung des Auftrags, zunächst dem Erhalt der Kampffähigkeit, abwägen müssen. Es kann in solchen Momenten notwendig werden, Verluste bewusst in Kauf zu nehmen, indem man beispielsweise eine Abteilung aufgibt – egal ob noch besetzt oder nicht. In solchen Situationen finden Arbeitsschutzvorschriften, die auf eine Risikominimierung, wenn nicht sogar -eliminierung ausgelegt sind, ohnehin keine Anwendung, da ihr eigentliches Schutzziel ad absurdum geführt würde. Es ist demnach unzweifelhaft wieder eine gefahrgeneigtere Ausbildung vonnöten, um unter Gefahr für Leib und Leben bestehen und somit den Auftrag erfüllen zu können. Je häufiger ein Mensch mit Gefahren konfrontiert wird und sich somit ein Stück weiter an sie gewöhnt, desto unbelasteter ist er. Wenn gleichsam Vorgesetzte im Grundbetrieb zur Risikominimierung erzogen werden, erfahren sie die falsche Prägung. Vorgesetzte müssen im Gegenteil lernen, ihre Untergebenen zur Auftragserfüllung mitunter auch zu gefährden – sie im wahrsten Sinne des Wortes ins Feuer zu schicken!
Arbeitsschutz ist richtig und wichtig, allerdings kann er nicht von einer Behörde gewährleistet werden. Eine absolute Sicherheit kann es für das Personal der grauen Flotte schon per se nicht geben, weil ansonsten keine Einheit mehr in See stechen dürfte. Es ist daher vonnöten, den Streitkräften wieder die alleinige Verantwortung für den Arbeitsschutz zu übertragen, da sie immerhin auch alleinverantwortlich für den Erhalt ihrer Einsatzbereitschaft sind!
Die Losung „Kämpfen können, um nicht kämpfen zu müssen“ hatte zu Zeiten des Kalten Kriegs unbestritten ihre Daseinsberechtigung und wurde darüber hinaus durch die Schlagkraft der Bundeswehr unterstrichen. Auch die ehemalige Verteidigungsministerin Ursula von der Leyen versuchte ihr ab 2017 wieder Geltung zu verleihen. Das dafür notwendige Instrument schlagkräftiger Streitkräfte war zu diesem Zeitpunkt allerdings nur noch begrenzt vorhanden. Der amtierende Generalinspekteur General Carsten Breuer äußerte in seiner Grundsatzrede im Juli 2023 den Leitsatz „Gewinnen wollen, weil wir gewinnen müssen“.
Wer gewinnen will, muss jedoch zunächst einmal überhaupt dazu in der Lage sein. Wer gewinnen können will, muss wiederum kämpfen können. Es muss zukünftig also folgerichtig heißen: Kämpfen können, weil wir irgendwann kämpfen müssen und gewinnen wollen!
Jonas Hoffmann
Jonas Hoffmann ist Mitglied der Besatzung U 212A Golf.










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